Statuten Keltische Forschungen

A. Allgemeines

§1 Der Name der Zeitschrift ist Keltische Forschungen (KF).

§2 Thema der Zeitschrift ist die Keltologie als Kulturwissenschaft im weitest möglichen Sinn, d.h. es umfasst alle Beschäftigung mit kulturellen Äusserungen, die unmittelbare oder mittelbare Bezüge zu keltischen Gesellschaften oder Einzelpersonen aufweisen. Das sind einerseits die traditionellen Fachgebiete Archäologie, Geschichte, Kunstgeschichte, Literatur, Religion, Sprache und Volkskunde, wie auch die Auseinandersetzung mit dem Fach Keltologie an sich und seiner Geschichte, die Rezeption keltischer Kultur von der Antike bis in die Moderne und Wissenschaftstheorie.

§3 Der Auftrag zur Herausgabe der KF geht vom Inhaber, Brennos – Verein für Keltologie (Sitz: Wien), aus.

(1) Anschrift des Vereins sowie Redaktionsanschrift der KF ist:

Finkengasse 28-30/2
2103 Langenzersdorf
Österreich
journal@brennos.at

(2) Die Internetadresse der KF ist: http://www.brennos.at/keltischeforschungen/

§4 Die KF erschienen bis 2018 regelmäßig in einem Band. Mit 2019 erfolgte der Relaunch der Keltischen Forschungen als Open Access Journal.

§5 Beiträge in den KF können in Deutsch und Englisch abgefasst sein. Darüber hinaus können Beiträge in anderen europäischen Sprachen nach Rücksprache mit der Redaktion und mit der Genehmigung des Herausgebergremiums angenommen werden.

§6 Jedem Beitrag sind Abstracts in englischer und, wenn möglich, deutscher Sprache beizufügen.

B. Die Gremien, die Redaktion und ihre Funktionen

§7 Das Herausgebergremium der KF besteht aus fünf Personen, wovon eine der Hauptherausgeber ist. Bei der personellen Zusammensetzung des Herausgebergremiums bilden Mitglieder mit ausserösterreichischer Affiliation die Mehrheit. Die Vollversammlung des Vereins Brennos – Verein für Keltologie führt auf Vorschlag des Vorstands personelle Änderungen im Herausgebergremium durch.

§8 Das Herausgebergremium hat folgende Aufgaben:

(1) Es führt eine Erstprüfung unaufgefordert eingereichter Beiträge auf ihre formale Korrektheit hin durch (siehe §12), wobei diese Aufgabe üblicherweise dem fachlich nächststehenden Mitglied zukommt.

(2) Es leitet Beiträge, die als formal korrekt erstbeurteilt wurden, an zwei externe, d.h. nicht dem Herausgebergremium angehörende Gutachter weiter, wobei die Wahl der Gutachter üblicherweise dem fachlich nächststehenden Mitglied zukommt.

(3) Es entscheidet nach dem Begutachtungsverfahren (siehe §§13-14) mit einfacher Mehrheit über die Veröffentlichung eines Beitrags.

(4) Es hat für eine breite fachliche Streuung und für die fachliche Qualifikation des Gutachterkollegiums Sorge zu tragen und führt mit Zweidrittelmehrheit personelle Änderungen in der Zusammensetzung des Gutachterkollegiums durch.

§9 Dem Hauptherausgeber obliegen folgende Aufgaben:

(1) Er ist der erste Vertreter der Zeitschrift nach aussen.

(2) Er koordiniert die editorielle und redaktionelle Arbeit an der Zeitschrift.

(3) Er unterhält den Kontakt mit dem Verleger.

(4) Er erledigt die Korrespondenz mit den Autoren der Zeitschrift.

(5) Insbesondere ist es Aufgabe des Hauptherausgebers, für veröffentlichungswürdig befundene Beiträge entsprechend den formalen Richtlinien der KF, d.h. entsprechend den Layoutrichtlinien, dem bibliographischen System und dem Abkürzungsverzeichnis, zu redigieren. In diesen Aufgaben kann er von Redaktionsassistenten unterstützt werden.

(6) Der Hauptherausgeber hat Sorge dafür zu tragen, dass zu jedem Artikel ein Abstract in deutscher und englischer Sprache vorhanden ist.

§10 Das Gutachterkollegium stellt jenes Personalreservoir dar, auf das für Gutachten vorrangig zurückgegriffen wird. Seine Zusammensetzung soll der thematischen Streuung der Zeitschrift Rechnung tragen. Bei der personellen Zusammensetzung des Gutachterkollegiums bilden Mitglieder mit ausserösterreichischer Affiliation die Mehrheit.

§11 Das Redaktionsteam unterstützt den Hauptherausgeber und das Herausgebergremium in ihren Aufgaben und im Management der Zeitschrift. Das Team setzt sich aus Mitgliedern des Vorstands Brennos – Verein für Keltologie zusammen.

C. Das Begutachtungsverfahren

§12 Unaufgefordert eingesandte Beiträge, die nicht den Mindestanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens entsprechen (siehe §8(1)), können ohne Angabe weiterer Gründe abgelehnt werden. Alle anderen Beiträge müssen von mindestens zwei den Autoren anonym bleibenden Gutachtern begutachtet werden. Die Gutachter sind vorrangig aus dem Gutachterkollegium zu wählen und müssen fachliche Expertise über das zu beurteilende Gebiet besitzen. Die Gutachten sind zu archivieren.

(1) Wenn sich die Findung geeigneter Gutachter aus dem Gutachterkollegium schwierig gestaltet, kann auch auf Experten ausserhalb des Gutachterkollegiums zurückgegriffen werden.

(2) In besonderen Fällen können die Herausgeber ein oder mehrere zusätzliche Gutachten einholen, auch im Nachhinein.

§13 Für Gutachten ist vorzugsweise ein standardisiertes Formular zu verwenden. In den Gutachten ist unter anderem auf folgende Punkte einzugehen:

(1) Originalität und Klarheit der Fragestellung,

(2) Originalität des Ergebnisses,

(3) Adäquatheit der Methode,

(4) methodische Korrektheit,

(5) Einhaltung wissenschaftlicher Formalien.

(6) Weiters können im Einzelfall auch sprachlicher Ausdruck und Stil sowie andere formale Punkte bewertet werden.

(7) Wo es angebracht ist, sollen die Gutachter auch Verbesserungsvorschläge bringen.

§14 In einer abschliessenden Bewertung hat jeder Gutachter einen Beitrag mit einer von drei Kategorien zu beurteilen:

1. zu empfehlen

2. akzeptabel

3. abzulehnen

§15 Die weitere Behandlung eines Beitrags durch die Herausgeber gründet auf den Entscheidungen der Gutachter, insbesondere auf den Beurteilungen (siehe §14).

(1) Im Fall von Beiträgen, die als ‚akzeptabel‘ eingestuft wurden, behalten sich die Herausgeber vor, substanzielle Änderungen am Beitragstext von den Autoren zu verlangen.

(2) Die Herausgeber behalten sich das Recht vor, Beiträge aus Gründen zurückzuweisen, die nicht in den Gutachten angesprochen wurden.